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Terms & conditions
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Einkaufsbedingungen
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu anderen Bedingungen. -
Vertragsschluss und Vertragsänderungen
2.1 Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie Ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
2.2 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.3 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt.
2.4 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
2.5 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.6 Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.7 Die Qualitätssicherungs-Leitlinie für Lieferanten (QSL), sowie die Anliefer- und Verpackungsvorschriften der KTI Plersch Kältetechnik GmbH sind Bestandteil des Vertrages. -
Lieferung
3.1 Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.
3.2 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DDU oder DDP gemäß Incoterms 2000) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.
3.3 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung zu benachrichtigen.
3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.
3.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Wertes maßgebend.
3.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG).
3.9 An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen. -
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, UnRuhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie inner- halb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert. -
Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungs- nummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden. -
Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. -
Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Beglei- chung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Ent- geltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. -
Mängelansprüche und Rückgriff
8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunllich ist. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.4 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vor- nehmen zu lassen.
8.5 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell be- stehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechts- mangel nicht zu vertreten.
8.6 Mängelansprüche verjähren – außer in Fällen der Arglist – in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertrags- gegenstands (Gefahrübergang)
8.7 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ab- lieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
8.8 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegen- standes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen. -
Produkthaftung
9.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadens- ursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er soweit die Beweislast.
9.2 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Ziff. 9.1 alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
9.3 im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
9.4 Von einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion. -
Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände aus- führen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werk- gelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. -
Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. -
Unterlagen und Geheimhaltung
12.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
12.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeich- nungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinn- gemäß auch für unsere Druckaufträge. -
Exportkontrolle und Zoll
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdoku- menten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an.
– die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
– für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
– den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
– ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt, oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
– die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
– einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle wei- teren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren. -
Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, Balzheim. -
Allgemeine Bestimmungen
15.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
15.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
15.3 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Ulm. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.
Balzheim im September 2021
Registergericht Ulm HRA 5278, Sitz: Balzheim
Geschäftsführer:
M.Sc. (TUM) Caroline Walleter-Plersch
Carl-Otto-Weg 14/2
D-88418 Balzheim
Tel.: +49 7347 9572 – 0
Fax +49 7347 22
info@kti-plersch.com
www.kti-plersch.com
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Verkaufs- und Lieferbedingungen
zur Verwendung gegenüber:
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einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
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juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
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Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
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Bezugnahmen oder Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
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Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
II. Vertragsschluss, Beschaffenheit, Auftragsbestätigung
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Unsere Angebote sind freibleibend. Wir sind an unsere Angebote nur gebunden, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten sie als Einladung zur Abgabe von Angeboten. In solchen Fällen bedarf es zum Zustandekommen eines Vertrages unserer schriftlichen Bestätigung der Bestellung.
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Beschaffenheitsgarantien übernehmen wir nur, wenn diese in einem Angebot oder in einer Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich bezeichnet sind und sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung die Verpflichtungen aus der Garantie im Einzelnen unzweifelhaft vergeben.
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Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
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Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter und Vertreter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preis und Zahlung
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Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Entladung sowie ggf. Montage die zu dem zum Zeitpunkt der Arbeiten jeweils gültigen Preisen ausgeführt wird. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
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Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug á Konto des Lieferers zu leisten, und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind, der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang.
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Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
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Kosten der Versendung der Ware sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern, Zölle und ähnliches.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt die Lieferzeit. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
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Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich Abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
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Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
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Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
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Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
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Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von max. 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienstlich verwendet werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
V. Gefahrübergang, Abnahme
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Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
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Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder der Montage aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät, geht die Gefahr auf den Besteller über.
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Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
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Wir behalten uns unser Eigentum bis zur Tilgung aller aus der unternehmerischen Geschäftsverbindung bereits entstandener Forderungen oder im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch stehenden Nebenforderungen (Nutzungszinsen, Verzugsschaden etc.) vor. Bei Geschäften gegen laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt auch als Sicherung unserer Saldoforderungen. Die Be- oder Verarbeitung, Montage oder sonstige Verwertung von Vorbehaltsware gilt als in unserem Auftrag erfolgt. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen („Fremdware“) vermischt, verbunden oder vermengt, so tritt der Besteller seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an uns ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns auf. Wir nehmen die Abtretung an.
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Veräußert der Besteller Vorbehaltsware allein oder zusammen mit Fremdware, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von zehn Prozent. In gleicher Weise abgetreten werden sämtliche Forderungen des Bestellers, die ihm aus Verträgen in Zusammenhang mit der Verarbeitung bzw. dem Einbau der Vorbehaltsware entstehen, sowie Forderungen, die dem Besteller durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundstück eines Dritten erwachsen. Dir Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung.
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Baut der Besteller Vorbehaltsware als wesentlichen Bestandteil in ein eigenes Grundstück ein, so tritt er schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (einschließlich des Sicherheitsaufschlages von 10%) mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Vorausabtretung erstreckt sich auch auf eine etwaige Saldoforderung. Wir nehmen die Abtretung an.
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Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen im Sinne der vorstehenden Ziffern tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt, Der Besteller darf mit seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot vereinbaren.
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Wir ermächtigen den Besteller widerruflich zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziffern abgetretenen Forderungen. Wir werden von der Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und umfassend Auskunft zu erteilen – wobei es nicht ausreicht, uns Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren – und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind berechtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
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Der Besteller hat uns unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die (voraus-) abgetretenen Forderungen zu unterrichten.
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Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach einmaliger Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller räumt uns das Recht zum Betreten seines Geländes, zur Kennzeichnung oder Wegnahme der gelieferten Ware ein. Die Kosten für die Rücknahme trägt der Besteller.
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Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent, so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Bestellers verpflichtet.
VII. Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:
Gewährleistung
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Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
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Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
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Der Lieferer verpflichtet sich vertragswidrige Mängel, welche die Gebrauchsfähigkeit des Lieferumfangs beeinträchtigten, zu beheben, vorausgesetzt der Mangel beruht auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung. Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während der Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges des Lieferumfangs auftreten und dem Besteller zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren. Als bekannt gelten auch Mängel, über die der Besteller nicht in Unkenntnis sein konnte.
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Mängel müssen innerhalb von 48 (achtundvierzig) Stunden, längstens aber innerhalb 8 (acht) Tagen ab Entdeckung bzw. ab Erkennbarkeit des Mangels durch eine schriftliche Anzeige, mit zwingender Angabe der Projekt- und Auftragsnummer und ggf. der Seriennummer der Ware sowie der Art des Mangels, gerügt werden.
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Die Lieferung von Ersatzteilen innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt zu identischen Konditionen wie die ursprüngliche Lieferung des Auftragsumfanges.
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Der Arbeitsaufwand für den Gewährleistungsaustausch geht zu Lasten des Bestellers. Das Defektteil muss mit vollständig ausgefülltem Incident-Report innerhalb von 60 Tagen ab Entdeckung bzw. ab Erkennbarkeit des Mangels retourniert werden. Die Transportkosten für die Retourlieferung gehen zu Lasten des Bestellers.
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Das retournierte Teil wird bezüglich des Gewährleistungsanspruchs überprüft. Ist dieser negativ, werden die Reparatur/Austauschkosten sowie die Transportkosten verrechnet. Die Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige, die mangelnde Angabe der Projekt- und Auftragsnummer und ggf. der Seriennummer der Ware sowie die fehlende Retourlieferung innerhalb der 2 Monatsfrist ab Entdeckung bzw. ab Erkennbarkeit des Mangels, sind nicht entschuldbar und führen zur Verwirkung des Rechts auf Gewährleistung.
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Handelsvertreter sind nicht ermächtigt, Mängelrügen entgegenzunehmen oder im Zusammenhang mit Mängeln verbindliche Zusagen zu machen.
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Weitergehende Schadenersatzansprüche (Produktionsausfall, Folgeschäden, entgangener Gewinn, etc.) sind ausgeschlossen.
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Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ferner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung zu.
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Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
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Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
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Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung keine Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
Rechtsmängel
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Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Mangelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
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Die in Abschnitt VII. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VIII. 2 für den Fall der Schutz oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
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der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
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der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII. 7 ermöglicht,
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dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
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der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
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die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
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VIII. Haftung
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Die Haftung des Verkäufers richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Ziffern getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z.B. auf Lieferung einer mangelfreien Sache, Rücktritt vom Vertrag oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden jeder Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
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Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichterhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in den Ziffern VII. und VIII. dieser Bedingungen geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
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Soweit in diesen Bestimmungen nicht anders geregelt, sind anderweitige Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
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nach dem Produkthaftungsgesetz
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bei Vorsatz
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bei Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
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bei Arglist,
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bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
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wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
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wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
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Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
IX. Verjährung
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Ansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479, 634 a) Abs. 1 Nr. 2BGB bleiben unberührt. Soweit der Lieferer nach den Bestimmungen in Ziffer VIII. dieser Bedingungen haftet, bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
X. Softwarenutzung
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Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
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Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln.
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Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schriftform und Teilnichtigkeit
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Erfüllungsort für die Zahlung und für die Lieferung ist 88481 Balzheim
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Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
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Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht in Ulm. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
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Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
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Sollte eine Bestimmung in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung in Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit Bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Balzheim im September 2021
Registergericht Ulm HRA 5278, Sitz: Balzheim
Geschäftsführer:
M.Sc. (TUM) Caroline Walleter-Plersch
Carl-Otto-Weg 14/2
D-88418 Balzheim
Tel.: +49–7347–9572-0
Fax: +49–7347–9572-22
info@kti-plersch.com
www.kti-plersch.com
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